Kinderpornografie gefunden?

Was ist „Kinderpornografie“

„Kinder- und Jugendpornografische Schriften“ sind Abbildungen, Darstellungen, also ggf. Videos, Fotografien oder auch Zeichnungen, die sexueller Übergriffe an Kindern, von Kindern untereinander oder sexuelle Darstellung von Kindern (Mädchen oder Jungen unter 14 Jahren) oder Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) zum Inhalt haben. Hierbei spielt es laut Gesetz keine Rolle, ob es sich um ein tatsächliches, ein „wirklichkeitsnahes“ Geschehen oder um eine fiktive Darstellung (z. B. einen Zeichentrickfilm) handelt.

Was kann ich tun, wenn ich etwas online gefunden habe?

Sichere den Seiteninhalt bzw. die URL elektronisch, sofern das möglich ist. Das Beweismaterial gib bitte mit zur Anzeige. Achten bitte darauf, dass das gefundene Material nicht unnötig zu vervielfältigen. In Absprache mit der Polizei nach der Anzeigenaufnahme musst du das Material bei dir UNBEDINGT wieder löschen!

Bitte wende dich direkt an deine nächste Polizeidienststelle. Das kannst du bei deiner örtlichen Polizeidienststelle tun oder online hier:

Onlinewache der Polizei Niedersachsen
Onlinewache der Polizei Rheinland-Pfalz
Onlinewache der Polizei Baden-Württemberg
Onlinewache der Polizei Bayern
Onlinewache der Polizei Berlin
Onlinewache der Polizei Brandenburg
Onlinewache der Polizei Hamburg Onlinewache der Polizei Hessen
Onlinewache der Polizei Schleswig-Holstein
Onlinewache der Polizei Bremen
Onlinewache der Polizei Mecklenburg-Vorpommern
Onlinewache der Polizei Nordrhein-Westfalen
Onlinewache der Polizei Saarland
Onlinewache der Polizei Sachsen
Onlinewache der Polizei Sachsen-Anhalt
Onlinewache der Polizei Thüringen

Wichtiger Hinweis:

Wir raten dringend davon ab, unaufgefordert aktiv im Internet nach Kinder- und Jugendpornografie zu suchen, selbst wenn du das mit der Absicht tust, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Nach § 184 b StGB (Unternehmensdelikt) wird derjenige bestraft, der versucht, sich oder jemand anderem Besitz von kinder- /jugendpornografischen Schriften zu verschaffen. Auch, wenn erst die Speicherung der Daten auf dem Computer und nicht bereits der Anblick des Materials auf dem Bildschirm den Tatbestand des § 184 b StGB erfüllt, kann es in jedem Fall für dich zu Schwierigkeiten kommen. Deine ursprüngliche und gute Absicht, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen, kann dann in einem Strafverfahren enden.

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